Geschäfts-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen
von Stockey Eventbedarf
1. Geltung
Unsere Lieferungen, Leistungen und Angebote erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Lieferbedingungen. Diese gelten somit, auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Sie enthalten sämtliche Rechte und Pflichten, zwischen uns und unseren Auftraggebern und sind allein verbindlich, ungeachtet abweichender Geschäftsbedingungen des Auftraggebers, die auch dann nicht gelten, wenn wir Ihnen nach Eingang nicht nochmals widersprechen.
2. Preise, Preisänderungen
Die Preise ergeben sich aus unserem Angebot oder unserer schriftlichen Auftragsbestätigung und verstehen sich zzgl. der jeweiligen Mehrwertsteuer.
Die Preise gelten, wenn nicht anderweitige Vereinbarungen schriftlich getroffen worden sind, ab Versandort, der auch der Ort eines Sublieferanten sein kann, ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto, Versicherung und sonstige Versandkosten. Soweit zwischen Vertragsabschluß und vereinbarter und/oder tatsächlichem Lieferdatum mehr als 4 Monate liegen, gelten die z.Zt. der Lieferung und Bereitstellung gültigen Preise.
Nachträgliche Änderungen auf Veranlassung des Auftraggebers werden berechnet. Skizzen, Entwürfe, Probesatz, Probedrucke, Muster u.ä. Vorarbeiten, die vom Auftraggeber veranlasst sind, werden berechnet, auch wenn der Auftrag nicht erteilt wird. Sie bleiben unser Eigentum und werden nicht ausgeliefert.
3. Zahlungsbedingungen
Die Rechnung wird am Tag der Lieferung oder Teillieferung und bei Hohlschuld oder Annahmeverzug am Tag der Meldung der Lieferbereitschaft ausgestellt. Zahlbar ist die Ware vorab (Zahlungseingang verbucht bis zum Liefertag) oder Versand per Nachnahme.
Die Ablehnung von Schecks oder Wechseln behalten wir uns ausdrücklich vor. Die Annahme erfolgt in jedem Fall nur zahlungshalber. Diskont- und Wechselspesen gehen zu Lasten des Auftraggebers und sind sofort fällig. Für die rechtzeitige Vorlegung, Protestierung, Benachrichtigung und Zurückleitung des Wechsels bei Nichteinlösung haften wir nicht, sofern uns oder unsere Erfüllungsgehilfen nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zur Last fallen.
Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, Zinsen in Höhe von 2% über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank zu verlangen. Unser gesetzliches Recht zum Rücktritt oder zur Geltendmachung von Schadensersatz wegen Nichterfüllung bleibt erhalten. Der Auftraggeber ist zur Aufrechnung nur berechtigt, wenn die Gegenforderung unbestritten oder rechtskräftig festgestellt ist. Zurückbehaltungsrechte sind zulässig, soweit sie auf dem selben Vertragsverhältnis beruhen.
4. Lieferzeiten, Verzug, Nichterfüllung, Unmöglichkeit
Lieferzeiten sind nur als annähernd zu betrachten. Geraten wir mit der Lieferung in Verzug, so kann der Auftraggeber mit der Maßgabe vom Vertrag zurücktreten oder bei Haftung für Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit auch Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, dass die Dauer der vom Auftraggeber gesetzlich zu setzenden Nachfrist auf 3 Wochen festgelegt wird, die mit dem Eingang der Nachfristsetzung bei uns beginnt; der Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung wird – soweit zulässig – auf den Auftragswert (Eigenleistung ausschließlich Vorleistung und Material) begrenzt, eine Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Betriebsstörungen bei uns, unseren Unterlieferanten und Erfüllungsgehilfen wie Fälle von Streik, Aussperrung, Krieg, Aufruhr sowie alle sonstigen unverschuldeten Betriebsstörungen und Fälle von höherer Gewalt berechtigen uns, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zzgl. einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder bei Unmöglichkeit oder Unzumutbarkeit der Lieferung vom Vertrage zurückzutreten.
5. Gefahrübergang
Die Gefahr geht auf den Auftraggeber über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung die Produktionsstätte verlassen hat, sei dies bei uns oder auf unsere Anweisung bei unseren Sublieferanten. Wird der Wunsch Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf ihn über. Wir sind berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, Lieferungen im Namen und für Rechnung des Auftraggebers zu versichern.
6. Gewährleistung und Haftung
Der Auftraggeber hat die Vertragsgemäßheit der gelieferten Ware sowie der zur Korrektur übersandten Vor- und Zwischenerzeugnisse sorgfältig zu prüfen. Eine Mängelrüge ist nach Druckreifeerklärung oder sonstigen Freigabeerklärungen des Auftraggebers zur weiteren Herstellung ausgeschlossen, soweit es sich nicht um Fehler handelt, die erst in dem sich an die Druckreiferklärung/Freigabeerklärung anschließenden Fertigungsvorgang entstanden sind oder erkannt werden konnten. Beanstandungen sind nur innerhalb 1 Woche nach Empfang der Ware zulässig. Versteckte Mängel, die auch anlässlich der unverzüglichen Untersuchung nicht auffindbar sind, dürfen nur gegen uns geltend gemacht werden, wenn die Mängelrüge innerhalb von 6 Monaten nach dem Gefahrübergang bei uns eingeht. Alle mangelhaften Liefergegenstände sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch uns bereitzuhalten. Ein Verstoß gegen die vorstehenden Verpflichtungen schließt jedwede Gewährleistungsansprüche aus.
Ist der Vertragsgegenstand mangelhaft oder fehlen ihm zugesicherte Eigenschaften, liefern wir nach unserer Wahl unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche Ersatz oder bessern nach. Mehrfache Nachbesserungen sind zulässig. Schlägt die Nachbesserung oder die Ersatzlieferung nach angemessener Frist fehl, kann der Auftraggeber nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung oder Rückgängigmachung des Vertrages verlangen.
Die vorstehenden Regelungen gelten nicht für Gebrauchsgegenstände, die unter Ausschluss jeder Gewährleistung geliefert werden. Mängel eines Teils der gelieferten Ware berechtigen nicht zur Beanstandung der gesamten Lieferung. Bei farbigen Reproduktionen in allen Druckverfahren können geringfügige Abweichungen vom Original nicht beanstandet werden. Dasselbe gilt für den Vergleich zwischen Andrucken und Auflagendruck.
Mehr- oder Minderlieferungen bis zu 10 % der Bestellung können nicht beanstandet werden. Zu berechnender Vertragsgegenstand ist die gelieferte Menge.
Für Abweichungen in der Beschaffenheit des eingesetzten Materials – vor allem zwischen Mustersendungen und Lieferungen, haften wir soweit rechtlich zulässig – nur bis zur Höhe der eigenen Ansprüche gegen den jeweiligen Zulieferanten, sofern uns bei der Auswahl nicht Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zum Vorwurf gemacht werden kann. Wir sind von einer Haftung frei, wenn wir unsere Ansprüche gegen den Zulieferanten an den Auftraggeber abtreten. Wir haften dann wie ein Bürge, soweit Ansprüche gegen den Zulieferanten nicht bestehen oder solche Ansprüche nicht durchsetzbar sind. Die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ist auch dann ausgeschlossen, wenn die vorstehende Haftungsbeschränkung nicht eingreift.
Ein Anspruch auf Ersatz von Schäden, die nicht am Liefergegenstand/Vertragsgegenstand selbst entstanden sind (Mängelfolgeschäden), besteht bei allen Lieferungen, gleich welcher Art, nicht. Das gilt ausschließlich nicht im Falle von Schadensersatzansprüchen aus Eigenschaftszusicherungen, die den Auftraggeber gegen das Risiko von Mängelfolgeschäden absichern sollen. Schadensersatzansprüche aus positiver Vertragsverletzung, Verschulden bei Vertragsabschluß oder unerlaubter Handlung sind sowohl gegen uns als auch gegen unsere Erfüllungs- bzw. Verrichtungsgehilfen ausgeschlossen, soweit der Schaden nicht vorsätzlich oder grob fahrlässig verursacht wurde. (Dies gilt für Lohnveredelungsarbeiten oder Weiterverarbeitung von anderen Erzeugnissen bei Beschädigung fremden Materials.)
7. Eigentumsvorbehalt
Bis zur Erfüllung der Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent), die uns aus jedem Rechtsgrund gegen den Auftraggeber jetzt oder künftig zustehen, werden uns die folgenden Sicherheiten gewährt, die wir auf Verlangen nach unserer Wahl freigeben werden, soweit ihr Wert die Forderung nachhaltig um mehr als 20% übersteigt. Die Ware bleibt unser Eigentum. Verarbeitung oder Umbildung erfolgen stets für uns, jedoch ohne Verpflichtung für uns. Erlischt unser (Mit-) Eigentum durch Verbindung, so wird bereits jetzt vereinbart, dass das (Mit-) Eigentum des Auftraggebers an der einheitlichen Sache wertanteilig (Rechnungswert) auf uns übergeht. Der Auftraggeber verwahrt unser (Mit-) Eigentum unentgeltlich. Ware, an der uns (Mit-) Eigentum zusteht, wird im Folgenden als Vorbehaltsware bezeichnet. Der Auftraggeber ist berechtigt, die Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern, solange er nicht im Verzuge ist. Verpfändungen oder Sicherungsübereignungen sind unzulässig. Die aus dem Weiterverkauf oder einem sonstigen Rechtsgrund (z.B. Versicherung, unerlaubte Handlung) bezüglich der Vorbehaltsware entstehenden Forderungen (einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent) tritt der Auftraggeber bereits jetzt sicherheitshalber in vollem Umfange an uns ab. Wir ermächtigen den Auftraggeber unwiderruflich, die an uns abgetretenen Forderungen für unsere Rechnung im eigenen Namen einzuziehen. Diese Einziehungsermächtigung kann nur widerrufen werden, wenn der Auftraggeber seinen Zahlungsverpflichtungen nicht ordnungsgemäß nachkommt. Bei Zugriffen Dritter auf die Vorbehaltsware wird der Auftraggeber auf unser Eigentum hinweisen und uns unverzüglich benachrichtigen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Auftraggebers – insbesondere Zahlungsverzug – sind wir berechtigt, die Vorbehaltsware zurückzunehmen oder ggf. Abtretung der Herausgeberansprüche des Auftraggebers gegen Dritte zu verlangen, in der Zurücknahme sowie der Pfändung der Vorbehaltsware durch uns liegt – soweit nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet – kein Rücktritt vom Vertrage.
8. Urheberrecht
Der Auftraggeber haftet allein, wenn durch die Ausführung seines Auftrages Rechte, insbesondere Urheberrechte Dritter, verletzt werden. Der Auftraggeber stellt uns von allen Ansprüchen Dritter wegen einer solchen Rechtsverletzung frei bzw. ist zur Freistellung verpflichtet.
9. Periodische Arbeiten
Verträge über regelmäßig wiederkehrende Arbeiten können nur mit einer Frist von mindestens 3 Monaten zum Schluss eines Monats gekündigt werden.
10. Verwahrung, Versicherung
Vorlagen, Rohstoffe, Druckträger u.a. der Wiederverwendung dienende Gegenstände sowie Halb- und Fertigerzeugnisse werden nur nach vorheriger Vereinbarung und gegen besondere Vergütung über den Auslieferungstermin hinaus verwahrt. Wir haften nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
Die vorstehend bezeichneten Gegenstände werden, soweit sie vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt sind, bis zum Auslieferungstermin pfleglich behandelt. Für Beschädigungen haften wir nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit. Sollten die vorstehend bezeichneten Gegenstände versichert werden, so hat der Auftraggeber die Versicherung selbst zu besorgen.
11. Gerichtsstand
Gerichtsstand für das Mahnverfahren ist Köln. Das gleiche gilt für alle anderen Verfahren, sofern der Auftraggeber Vollkaufmann oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist oder wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat.
12. Anzuwendendes Recht
Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen uns und dem Auftraggeber gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.
13. Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen
Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.